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Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügung – wozu das Ganze?

30.10.10 : 15:47 : 547 mal gelesen : Verstoß melden
veröffentlicht von Jörg Putzar für
Örkün & Putzar Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Jörg Putzar

Partner der Kanzlei Örkün & Putzar, Köln

www.rechtsanwalt-op.de

Tag täglich besteht die Gefahr, dass man krankheitsbedingt oder durch Unfall unverhofft in einen Zustand gelangt, in dem man nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Der dramatischste Fall ist der Komaeintritt. Die Juristen sprechen in derartigen Fällen von einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit. Um aber wirksam Erklärungen gegenüber anderen, z.B. Banken, Versicherungen usw. abgeben zu können, muss man geschäftsfähig zu sein. Der Komapatient kann dies nun nicht mehr. Auch seine nahen Angehörigen wären damit nicht mehr in der Lage, die Angelegenheiten des Komapatienten zu regeln. Sie könnten noch nicht einmal Einsicht in die Krankenakte nehmen. Hier kommt nun die Vorsorgevollmacht ins Spiel. Eine Voraussetzung zur Vornahme von Geschäften eines anderen ist, dass derjenige, der für den Komapatienten handeln soll, wirksam vom Komapatienten bevollmächtigt wurde. Der Komapatient muss also vor dem Komaeintritt, d.h. im Zustand der Geschäftsfähigkeit, einen anderen bevollmächtigen, so dass der Bevollmächtigte im Falle des Komaeintritts für den Komapatienten die Geschäfte erledigen kann. Diese vorsorgliche Bevollmächtigung nennt man Vorsorgevollmacht.

Die unglaublich weit reichende Bedeutung einer Bevollmächtigung im Zustand der Geschäftsfähigkeit für den Fall der Geschäftsunfähigkeit liegt auf der Hand. Bekanntlich steckt der Teufel aber im Detail. Entscheidend ist nämlich, dass die Bevollmächtigung wirksam erteilt wurde, d.h. sich jedermann - Ärzte, Gerichte, etc. - an diese Bevollmächtigung zu halten haben. Es ist immer wieder zu beobachten, dass gerade Ärzte ihren hippokratischen Eid über den Willen des Patienten stellen und versuchen, sich dem Willen des Patienten zu entziehen. Durch gezielte Maßnahmen ist es jedoch möglich, eine wirksame Bevollmächtigung zu errichten.

Durch Betreuungsverfügungen bestimmt der zukünftig Betreuungsbedürftige wer später sein Betreuer sein soll. Zudem kann er bestimmen, wer ihn ganz sicher nicht betreuen soll. Existiert keine Betreuungsverfügung, bestimmen die Gerichte über die Betreuung und setzen einen Betreuer ein. Vielleicht möchte man aber gerade den „missratenen Sohn oder Tochter“ nicht zum Betreuer haben. Dieses Problem kann nur durch eine Betreuungsverfügung, an die sich auch die Gerichte zu halten haben, gelöst werden.

Durch Patientenverfügungen bestimmt der Patient selbst, welche Maßnahmen an ihm in welchem Zustand vorgenommen werden sollen. Die Patientenverfügung stellt das wirksamste Mittel des Patienten dar, sich gegen ungewollte Eingriffe des medizinischen Personals zu schützen. Nur so kann verhindert werden, dass der Patient nicht zum „Versuchskaninchen“ der Mediziner wird.

Festzuhalten ist aber auch, dass mit wirksamen Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen erst der halbe Weg geschafft ist. Wichtig ist nämlich zudem, dass diejenigen, die Kenntnis von den Vollmachten / Verfügungen erlangen müssen, diese auch erhalten. Es wäre ziemlich ärgerlich, wenn wirksame Vollmachten / Verfügungen „in der Schublade“ versauert. Auch hier gibt es Maßnahmen zur Sicherstellung der Kenntnisnahme.

Fazit:

Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind sehr wichtige Instrumente zur Selbstbestimmung !

Bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind viele Fehler zu vermeiden !

Bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen ist professionelle Hilfe dringend erforderlich !

Rechtsanwalt Jörg Putzar

Partner der Kanzlei Örkün & Putzar, Köln

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