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Gebührenerhebung zur Beseitigung von Wahlplakaten von Pro Köln rechtens

23.07.10 : 10:42 : 211 mal gelesen : Verstoß melden
veröffentlicht von Unserort Redaktion für
Stadt Köln

Kommunalwahl 2009

Die Stadt Köln verlangt zu Recht vom Verein Pro Köln e.V. Gebühren für die Beseitigung von Wahlplakaten, die vom Verein trotz Aufforderung nach der Kommunalwahl nicht beseitigt worden sind. Die Stadt Köln hatte die Entfernung schließlich durch die Jugendhilfe e.V. durchführen lassen.

Darüber hat jetzt das OVG Münster (9 B 700/10) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des VG Köln ( 25 L 152/10) überstimmt. Der Verein Pro Köln muss auch die Kosten beider Rechtsverfahren tragen.

Zur Kommunalwahl 2009 war dem Verein Pro Köln e.V. - wie vielen anderen Wahlbewerbern auch - eine Genehmigung für Wahlwerbung erteilt worden. Nach dem Inhalt der Genehmigung musste auch der Verein diese Wahlwerbung bis zum 6. September 2009 wieder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen.

Während die überwiegende Zahl der anderen Wahlbewerber ihre Wahlplakate rechtzeitig abhängten, waren ab dem 6. September 2009 noch 1.351 Wahlplakate des Vereins Pro Köln im Kölner Straßenraum zu finden. Diese Plakate hat die Stadt Köln durch eine Beauftragte entfernen lassen und pro Plakat die niedrigste Verwaltungsgebühr nach § 7a Nr. 12 KostO NW in Höhe von 25 Euro per Gebührenbescheid, insgesamt circa 33.000 Euro, bei Pro Köln erhoben.

Die vom Verein Pro Köln zunächst beim VG Köln erreichte aufschiebende Wirkung, die erhobenen Gebühren nicht direkt zahlen zu müssen, hat das OVG Münster mit dem o.g. Beschluss aufgehoben. Der Senat des OVG teilt damit weder die Auffassung, die erhobenen Gebühren entsprächen nicht dem praktizierten Aufwand, noch erkennt er die Einschätzung des VG Köln an, § 7a Nr.12 KostO NW sei unwirksam. Die Festlegung der konkreten Gebührenhöhe wird der abschließenden Entscheidung im Hauptverfahren überlassen.                               

- is -


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