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Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe

20.01.11 : 13:02 : 351 mal gelesen : Verstoß melden
veröffentlicht von Unserort Redaktion für
Stadt Hennef

Die Kinder- und Jugendstiftung Hennef ist nun als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt. Bürgermeister Klaus Pipke (2.v.l.) übergab die Urkunde an Wilhelm Thiele, Vorsitzender der Kinder- und Jugendstiftung Hennef (3.v.l.). Von der Geschäftsführung der Stiftung mit dabei waren Stephanie van der Tuuk (links) und Ursula Yogeshwar (rechts).

Bürgermeister übergab Urkunde an Kinder- und Jugendstiftung Hennef

(ms) Am 7. Oktober 2010 beschloss der Jugendhilfeausschuss einstimmig die Anerkennung der Kinder- und Jugendstiftung (KIJU) Hennef als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Mit dieser Anerkennung wird die KIJU Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der freien Träger in Hennef. Zudem kann die KIJU Zuschüsse für eigene Projekte, die sie selbst durchführt, beim Jugendamt der Stadt Hennef beantragen.
Die zugehörige Urkunde übergab Bürgermeister Klaus Pipke kürzlich an Dr. Wilhelm Thiele, Vorsitzender der Stiftung, im Rahmen der Vorstandssitzung in den Räumen der Geschäftsstelle Hennef der Kreissparkasse Köln.

Freie Träger der Jugendhilfe

Als Träger der Jugendhilfe werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe unterschieden. Diese Vielfalt der Träger soll Eltern, Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger und damit zwischen unterschiedlichen Konzepten, Wertorientierungen, Methoden und Arbeitsformen zu wählen.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt in den §§ 3 und 4 SGB VIII für den Leistungsbereich der Jugendhilfe ausdrücklich ein Nebeneinander beziehungsweise Miteinander von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.
Als Träger der freien Jugendhilfe kommt jede Personengruppe, Initiative und Personenvereinigung sowie jede juristische Person in Betracht, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe ohne gesetzliche Verpflichtung aufgrund eigener freier Entscheidung tätig wird. Gesetzliche Bestimmungen im SGB I und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) geben den freien Trägern ein eigenständiges Recht zum Handeln.


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